Login English



PDF öffnen Seite drucken
  ATEX 95

Informationen zu ATEX

Für alle explosionsgeschützen Systeme, Geräte und Komponenten ist die aus Artikel 100 a abgeleitete Richtlinie 94/9/EG (ATEX 95) bedeutend. Die Richtlinie 94/9/EG gilt im Bereich der CENELEC (Länder der Europäischen Gemeinschaft und EFTA).

Ab 01.07.2003 müssen alle Systeme, Geräte und Komponenten, die potentielle Zündquellen enthalten, für Zone 0 und Zone 1 eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aufweisen, die von einer benannten Stelle nach Prüfung ausgestellt wurde. Diese Bescheinigungen tragen als Kennzeichnung neben den Angaben zur Prüfstelle und der Jahreszahl der Prüfung die Buchstaben ATEX. Dem Hersteller oder Importeur werden dadurch für das Inverkehrbringen in der EU neue Qualitäten, Pflichten und Aussagen abverlangt.

Es genügt nicht mehr, diese EG-Baumusterprüfbescheinigung vorzuhalten. Unternehmen, die derart geprüfte Systeme, Geräte und Komponenten herstellen, müssen im Rahmen der ISO 9001:2000 auch eine spezielle Zertifizierung nach Richtlinie 94/9/EG vorweisen. Dann darf die CE-Kennzeichnung auf dem Kennzeichnungsschild angebracht werden und neben diesem ist – verschlüsselt – die in Brüssel benannte Stelle anzugeben, die das Qualitätssicherungssystem nach Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich Explosionsschutz überprüft hat.

Ziel ist, dass das CE-Kennzeichen den Aufsichtsbehörden beim grenzüberschreitenden verkehr als Nachweis dafür dient, dass am Endprodukt (Gerät) die gemeinsam vereinbarten EG-Richtlinien erfüllt sind.

ATEX: Kennzeichnung und Bedeutung für elektronische Betriebsmittel



Zusätzliche

Ex-Zeichen

Baumuster geprüft nach

Kennzeichnung nach

 

RL 94/9/EG

RL 94/9/EG

CE 0123

Prüfstelle

(ATEX 95)

II 2G

Einsatzbereich

 

Kennzeichnung

E

Bescheinigt nach

nach EN 50014

 

CENELEC-Norm EN 50...

 

Ex

Explosionsschutz

 

ib

Zündschutzart

 

IIC

Gerätegruppe

 

T4

Temperaturklasse

 

Bescheinigung der

BVS

Prüfstelle

Prüfstelle

03

Jahr

(benannte Stelle)

ATEX

nach Richtlinie 94/9/EG

 

.....

laufende Nummer

 

 

der Prüfstelle

 

-

Zusatzbedingungen

 

 

 

      zurück      zum Seitenanfang